Logistik Politik: Strategie

EEN-Förderprogramm für energieeffiziente LKW ab 7,5 t gestartet

Mercedes-Benz E-Actros. EEN-Förderung
Mercedes-Benz E-Actros. Bild: Daimler Trucks

Förderung zunächst bis Ende 2020 befristet

Im Rahmen des angekündigten Förderprogramms „Energieeffiziente und/oder CO2-arme schwere Nutzfahrzeuge“ (EEN) des Bundes können Unternehmen ab sofort Zuschüsse für den Erwerb von LKW ab 7,5 t mit Gas- oder Elektroantrieb beantragen.

Mit dem EEN-Förderprogramm sollen negative Wirkungen des Straßengüterverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen auf Umwelt und Klima reduziert werden. Der Bund gewährt hierzu „Zuschüsse zur Förderung der Anschaffung von schweren Nutzfahrzeugen mit energieeffizienten und/oder CO2-armen Antriebstechnologien in Unternehmen des Güterkraftverkehrs.“

Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchführen und künftige Halter oder Eigentümer von mindestens einem in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Fahrzeug mit einer alternativen Antriebstechnologie im Sinne von Nummer 2 der Richtlinie EEN sein. Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten LKW und Sattelzugmaschinen, die für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.

Zu den förderfähigen Fahrzeugen mit Elektroantrieb zählen reine Elektro- oder Brennstoffzellen-LKW. Laut Bundesamt für Güterverkehr werden die Mehrkosten gegenüber LKW oder Sattelzugmaschine mit Dieselantrieb gefördert. Für E-LKW zwischen 7,5 und 12 t sind 12.000 EUR vorgesehen, für E-Modelle ab 12 t sind es 40.000 EUR. Jedoch darf der Zuschuss 40 % der Mehrkosten nicht überschreiten darf, pro Unternehmen und Jahr sind nicht mehr als 500.000 EUR möglich.

Wichtig ist dabei, dass der Förderantrag vor Eingehen einer verbindlichen Verpflichtung zur Anschaffung des Fahrzeuges (verbindliche Bestellung, Abschluss des Kaufvertrags oder des Gebrauchsüberlassungsvertrags) gestellt werden muss. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel. Das Förderprogramm ist zunächst bis zum Ende des Jahres 2020 befristet.

Die konkreten Regelungen sind zu finden in der Förderrichtlinie EEN sowie auf der Internetseite des Bundesamtes (mit Link zum Antrag).