Von 2017 an gelten die überabeiteten Regelungen der internationalen Gefahrgutvorschriften für den Straßenverkehr (ADR 2017). Neben zahlreichen Detailänderungen steht beispielsweise der Transport von Lithiumbatterien besonders im Fokus, betonen die Gefahrgutexperten von Dekra. Die neuen Regelungen können bereits ab 1. Januar 2017 angewendet werden. Verbindlich treten sie am 1. Juli 2017 in Kraft.
Lithiumbatterien erhalten erstmals eigenen Gefahrzettel
Lithiumbatterien erhalten zukünftig einen eigenen Gefahrzettel. Er trägt die Nummer 9A (angelehnt an das Label Nr. 9) und erhält zusätzlich ein Batteriesymbol. Die Mindestabmessungen betragen 100 mm x 100 mm. Für die so genannten kleinen Lithiumbatterien, die gemäß SV 188 befördert werden, gibt es zudem erstmals ein eigenes Kennzeichen im ADR.
Neues Muster für schriftliche Weisungen zum Gefahrgut
Ebenso wie schon bei früheren Änderungen wird es Neuerungen bei den schriftlichen Weisungen geben. Das neue Muster ist zu erkennen an dem neuen Gefahrzettel für die Lithiumbatterien. Die Weisungen müssen verbindlich bis zum 1. Juli 2017 ausgetauscht werden.
Eigene UN-Nummern für Verbrennungsmotoren
Neu geregelt wurde auch der Umgang mit Verbrennungsmotoren. Sie erhalten drei eigene UN-Nummern und sind damit nicht mehr generell von den ADR-Vorschriften freigestellt.
„Für einige der Neuregelungen existieren Übergangsfristen“, sagt Thomas Schneider, Gefahrgutexperte bei Dekra. „Wer sich noch nicht mit den Änderungen beschäftigt hat, sollte dies jetzt dringend tun, um bis Sommer 2017 vorbereitet zu sein.“ Insgesamt umfassen die Änderungen 90 Seiten, wobei es sich auch wieder um viele redaktionelle Eingriffe handelt.
Verladende Wirtschaft und Transporteure können sich in Dekra Niederlassungen mit ihren bundesweit rund 120 Gefahrgutbeauftragten beraten lassen.
Weitere Informationen: www.dekra.de/gefahrgut