Mobilität

Neue Flugregeln für Drohnen ab sofort in Kraft

Drohnen im Flug
Bild: Pixabay

Zweistufige Einführung: ab sofort bzw. ab 01. Oktober

Die Neuregelung für Drohnenflüge ist in Kraft. Dazu Bundesminister Alexander Dobrindt:  „Drohnen bieten ein großes Potenzial – privat wie gewerblich. Immer mehr Menschen nutzen sie. Je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen. Für die Nutzung von Drohnen haben wir klare Regeln aufgestellt. Damit eröffnen wir der Zukunftstechnologie Drohne Chancen, und erhöhen gleichzeitig die Sicherheit im Luftraum. Neben der Sicherheit verbessern wir auch den Schutz der Privatsphäre.“

Ab sofort geltende Regelungen für Drohnen-Flüge – Beispiele1

Künftig ist für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen) unterhalb von 5 kg grundsätzlich keine Erlaubnis mehr erforderlich. Zudem wird das bestehende generelle Betriebsverbot außerhalb der Sichtweite aufgehoben. Landesluftfahrtbehörden können diese Art des Betriebs künftig auch für Geräte ab 5 kg erlauben.

Betriebsverbot gilt ab sofort z.B.

  • über Wohngrundstücken für Drohnen ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann
  • in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt – sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)
  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
  • in An- und Abflugbereichen von Flughäfen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen.

Für Fluggeräte ab 5 kg Gewicht und für den Betrieb bei Nacht wird eine Erlaubnis verlangt, die von den Landesluftfahrtbehörden erteilt wird.

Ab 01. Oktober 2017 geltende Regelungen für Drohnen-Flüge – Beispiele1

Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Die Kennzeichnungen müssen Name und Anschrift enthalten. Sie müssen dauerhaft, feuerfest und fest mit den Geräten verbunden sein.

Kenntnisnachweis ab 2 kg („Drohnenführerschein“) durch

  1. gültige Pilotenlizenz oder
  2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
  3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.

Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.


1  Weitere Information unter www.bmvi.de/drohnen, vollständiger Text im Gesetzblatt